Satzung der Schützengilde Drebkau 1656 e.V. (Satzung als PDF)

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze
§ 3 Mitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
§ 10 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 13 Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 14 Finanzierung
§ 15 Kassenprüfer
§ 16 Haftung
§ 17 Vertretung im Rechtsverkehr
§ 18 Auflösung des Vereins
§ 19 Schlussbestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

Der Verein trägt den Namen: Schützengilde Drebkau 1656 e.V.
Er hat seinen Sitz in der der Großgemeinde Stadt Drebkau. Sein Tätigkeitsbereich ist die
Großgemeinde Stadt Drebkau und das Umland. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V., Brandenburger Schützenbund e.V.,
Kreisschützenbund e.V. sowie dem Deutschen Sportbund e.V. und erkennt deren Satzungen
an.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze

Der Verein pflegt und fördert das Sportschiessen und die Schützentradition. Er setzt sich zum
Ziel:
1. Auf der Basis eines populären Breiten- und Wettkampfsportes Traditionen zu
entwickeln und zu pflegen, allen schießsportlich interessierten Bürgern Drebkaus und
Umgebung die Möglichkeit sportlicher Betätigung zu geben, besonders Kindern und
Jugendlichen eine sinnvolle und interessante Freizeitbeschäftigung zu ermöglichen.
2. Er bietet gegen Entgelt schießsportlich interessierten Nichtmitgliedern seine materiellen
und technischen Möglichkeiten zur Nutzung an.
3. Er fördert die massensportliche Betätigung im Sportschiessen, ist Stätte
familiengebundener Freizeitgestaltung sowie des geselligen Vereinslebens.
4. Der Verein unterstützt die Ausbildung von Übungsleitern und Kampfrichtern etc. im
Sportschießen für seine Belange.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
6. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
7. Er fördert die sportlichen Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, deren
Aufgaben und Ziele seinen entsprechen.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht entsprechend der Vereinsordnung aus:
1. aktiven Mitgliedern
2. passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede volljährige Bürgerin und jeder volljährige Bürger werden, wenn ein
schriftlicher Aufnahmeantrag gestellt wird.
2. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, gegen die Aufnahme Widerspruch
einzulegen. Der Widerspruch muss gegenüber dem Vorstand schriftlich begründet
werden. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Begründung für die
Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht mitgeteilt werden.
3. Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren können dem Verein beitreten. Der gesetzliche
Vertreter muss bei Antragstellung persönlich anwesend sein und den Aufnahmeantrag
unterschreiben.
4. Passives Mitglied kann jede volljährige Person werden, die dem Verein angehören
will, ohne sich sportlich zu betätigen. Ein Förderer kann auch passives Mitglied sein.
Für die Aufnahme gelten die für aktive Mitglieder getroffenen Festlegungen
entsprechend.
5. Ehrenmitglieder werden ernannt. Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die
nicht Mitglied des Vereins ist, wenn sie sich um den Schießsport oder den Verein
besonders verdient gemacht hat bzw. eine besondere Förderrolle hat.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitglieder sind berechtigt,
aus dem Verein auszutreten. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre können die
gesetzlichen Vertreter den Austritt schriftlich erklären. Der Austritt ist schriftlich mit einer
Frist von 3 Monaten, zum 31.12. eines Kalenderjahres zu erklären.
1. Bei Rückstand der Beitragszahlung kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. Das
Mitglied ist durch Einschreiben zur Zahlung aufzufordern und von dem drohenden
Ausschluss zu unterrichten. Erfolgt innerhalb vier Wochen keine Reaktion, wird das
Mitglied ausgeschlossen. Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes
herbeizuführen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu
den Ausschlussgründen zu äußern. Die Benachrichtigung über den Ausschluss bedarf
der Schriftform und ist dem Mitglied nachweislich per Einschreiben zu übergeben.
2. Bei erheblichen Verstößen gegen die Satzung und/oder schwerem Verstoß gegen die
Interessen des Vereins und/oder groben unsportlichen Verhaltens , kann auf Antrag
eines aktiven Mitgliedes, nur durch die Mehrheit der Anwesenden in einer
Mitgliederversammlung der sofortige Ausschluss von Mitgliedern ohne vorherige
Anhörung beschlossen werden. Die Benachrichtigung über den Ausschluss bedarf der
Schriftform und ist dem Mitglied nachweislich per Einschreiben zu übergeben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen
und sonstigen Sportgeräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Vereinsordnungen einzuhalten. Die
Mitglieder sind zur Entrichtung der jährlich festgelegten und von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Beiträge verpflichtet.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind entsprechend der Vereinsordnung:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ehrenrat

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht entsprechend der Geschäftsordnung und im Sinne des § 26 BGB aus 3
(drei) bis 5 (fünf) Personen.
Schützenmeister/in
2. Schützenmeister/in
3. Schützenmeister/in
Schatzmeister/in
Schriftführer/in
Die Mitgliederversammlung wählt in einer offenen Wahl den Vorstand und die Funktionen der
einzelnen Vorstandsmitglieder.
Der Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch
auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. In den Vorstand sind nur aktive
Vereinsmitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mehrere Vorstandesämter
können nicht von ein und derselben Person wahrgenommen werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei
Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung
findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet
statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, es ein Drittel der aktiven Mitglieder
schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert die Mehrheit der anwesenden
aktiven Mitglieder. Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine
Zweidrittelmehrheit erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln aller anwesenden aktiven Mitglieder des Vereins erforderlich.
Die Versammlung wird , soweit nichts abweichend beschlossen wird , von einem Mitglied des
Vorstandes geleitet.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll wird
unterzeichnet von:
• Versammlungsleiter/in
• Schriftführer/in

§ 10 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

• Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
• Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Satzungsänderungen
• Beschlussfassung über Aufnahme -und Ausschlussanträge
• Wahl des Vorstandes (alle 4 Jahre)
• Wahl der Kassenprüfer (alle 4 Jahre)
• Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
• Genehmigung des Haushaltsplanes (jährlich)
• Auflösung des Vereins

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung
(Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte
Anschrift mindestens 14 Tage vor Durchführung.
Ist eine E-Mail Adresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch
an die zuletzt benannte E-Mail Adresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber
dem Verein bestimmt hat.
Anträge auf Satzungsänderung müssen schriftlich unter Benennung des Änderungstextes
4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingebracht werden.

§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen nur aktive Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Gewählt
werden können alle aktiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 13 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ein Ehrenmitglied kann auch ein passives Mitglied bzw. ein
Förderer sein. Die Ernennung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder. Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese
aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder.

§ 14 Finanzierung

Der Verein finanziert sich selbst. Die wesentlichen Finanzierungsquellen sind:
• Beiträge
• Umlagen
• Gebühren
• Zuwendungen und Spenden
Die Höhe der Beiträge, Umlagen und Gebühren wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen und ist in der Finanzordnung geregelt. Die Verwendung ist im Haushaltsplan
darzustellen und durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer/in. Diese
dürfen nicht dem Vorstand oder einem vom Vorstand eingesetzten Gremium angehören.
Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Zwei Kassenprüfer/in haben die Kassen und das
Inventarverzeichnis des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im
Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer/in erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie des übrigen Vorstandes.

§ 16 Haftung

Der Verein haftet mit seinem Vermögen für Schäden, die Dritten durch das Handeln der
Organe oder seiner Vertreter in Ausübung der Tätigkeit des Vereins entstehen. Die Mitglieder
haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.
Mitglieder die ihre Befugnisse überschreiten, sind gegenüber dem Verein für dadurch
entstandenen Schaden verantwortlich.

§ 17 Vertretung im Rechtsverkehr

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters ( § 26 BGB). Der
• Schützenmeister/in und 2. Schützenmeister/in

oder
• 2. Schützenmeister/in und Schatzmeister/in

§ 18 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Nutzender Eigentumsverwender soll die
Großgemeinde Stadt Drebkau sein, die dies gemeinnützig verwenden soll. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.

§ 19 Schlussbestimmungen

Die Satzung in der vorliegenden Form ist von der Mitgliederversammlung am 27.09.2013 laut
Beschlussprotokoll mehrheitlich bestätigt und beschlossen worden.
Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und ist bereits nach der Bestätigung durch
die Mitgliederversammlung am 27.09.2013 gültig und wirksam.

Die vorliegende Satzung wird durch die Unterschrift der Vorstandsmitglieder bestätigt.
Schützenmeister: Johannes Krebs.
2. Schützenmeister: Karsten Schwenk
3. Schützenmeister: Siegmar Winter
Schatzmeister: Birgit Krebs
1. Schriftführer: Dieter Halke

 

Drebkau, den 27.September 2013